Sein anfänglich kundgetaner Wille, das erstinstanzliche Urteil durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen, muss so oder anders als erloschen betrachtet werden. Ihm und seinem amtlichen Verteidiger war es über einen Zeitraum von rund drei Monaten freigestellt, die zur rechtshilfeweisen Vorladung benötigten Informationen einzureichen. Dem ist der Beschuldigte nicht nachgekommen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur «Zustellung» der Vorladung durch öffentliche Bekanntmachung vermag daran nichts zu ändern.