Der Beschuldigte hat sich während der Untersuchungshaft gegenüber seinem amtlichen Verteidiger bereit erklärt, seine Erreichbarkeit für das weitere Verfahren sicherzustellen (pag. 213). Ob der Beschuldigte in Kenntnis der Verfügung vom 17. März 2021 nicht auf die Anfrage seines amtlichen Verteidigers reagierte oder die Sicherstellung seiner Erreichbarkeit vernachlässigt, ist nicht relevant. Sein anfänglich kundgetaner Wille, das erstinstanzliche Urteil durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen, muss so oder anders als erloschen betrachtet werden.