StPO nicht betroffen, womit Art. 88 Abs. 1 StPO für diese weiterhin Anwendung findet. 6. An dieser Praxis ist festzuhalten. Dadurch, dass der Beschuldigte zur Übermittlung der zur rechtshilfeweisen Vorladung benötigten Informationen nicht gewillt ist oder zu deren Anforderung nicht kontaktiert werden kann, äussert er konkludent sein Desinteresse am Berufungsverfahren. Der Beschuldigte hat sich während der Untersuchungshaft gegenüber seinem amtlichen Verteidiger bereit erklärt, seine Erreichbarkeit für das weitere Verfahren sicherzustellen (pag.