Rechtsanwalt E.________ teilte mit Schreiben vom 7. April 2021 mit, dass er die benötigten Angaben nicht habe beschaffen können (pag. 493). Er verfüge lediglich über eine E-Mail-Adresse des Beschuldigten und seine Anfrage über diesen Kanal sei unbeantwortet geblieben (pag. 498). Die zur rechtshilfeweisen Vorladung benötigten Angaben sind folglich nicht bekannt und konnten durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten nicht beschafft werden. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung kann dem Beschuldigten daher nicht direkt zugestellt werden.