87 Abs. 4 StPO). Gemäss dem Länderindex des Rechtshilfeführers der Schweizerischen Eidgenossenschaft (www.rhf.admin.ch) verlangt Saudi-Arabien bei Rechtshilfegesuchen betreffend natürlicher Personen die Nummer der Identitätskarte, des Niederlassungsausweises oder des Passes des Zustelladressaten. In Ziff. 4 der Verfügung vom 17. März 2021 wurde Rechtsanwalt E.________ daher durch die Verfahrensleitung aufgefordert, innert 20 Tagen die zur rechtshilfeweisen Vorladung benötigten Angaben (Nummer eines aktuellen Passes, der Identitätskarte, oder des Niederlassungsausweises des Beschuldigten) einzureichen (pag. 482). Rechtsanwalt E.__