406 StPO und der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen. Die Anwesenheit des Beschuldigten sowie seine Befragung sind zur Klärung des von ihm bestrittenen Sachverhalts unerlässlich. Deshalb soll der Beschuldigte mit der Vorladung zur persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung verpflichtet werden (Ziff. 3 der Verfügung vom 17. März 2021; pag. 482). Die Vorladung muss ihm folglich persönlich zugestellt werden (Art. 87 Abs. 4 StPO).