Seit seiner Ausreise aus der Schweiz nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft hatten die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden mit dem Beschuldigten keinen direkten Kontakt mehr. Von der Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung war der Beschuldigte dispensiert. Der Kontakt fand ausschliesslich über den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten statt. 4.2 Eine schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ist mit Blick auf Art. 406 StPO und der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen.