Die Zustellung an ein gewähltes Zustelldomizil in der Schweiz ist ausgeschlossen. Im Ausland wohnhafte Personen müssen – vorbehältlich anderslautender völkerrechtlicher Vereinbarungen – auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe vorgeladen werden. Letztlich kann eine Zustellung grundsätzlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen, wenn eine direkte Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO). Fraglich ist, ob die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ausschliesst. 4.1 Der Beschuldigte ist wohnhaft in D.___