4. Es stellt sich die Frage, ob die Berufung materiell zu behandeln ist oder ob sie als zurückgezogen gilt. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Die Vorladung ist eine Zwangsmassnahme und verpflichtet die betroffene Person zu persönlichem Erscheinen (Art. 205 Abs. 1 StPO). Sie ist der betroffenen Person direkt zuzustellen (Art. 87 Abs. 4 StPO). Die Zustellung an ein gewähltes Zustelldomizil in der Schweiz ist ausgeschlossen.