Die Verfahrensleitung verfügte am 18. Mai 2021, dass kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wird, und stellte den Parteien frei, Bemerkungen zu den Stellungnahmen der anderen Parteien umgehend einzureichen (pag. 513 f.). Zugleich wurde ein Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO in den nächsten Wochen in Aussicht gestellt (pag. 514). II. Formelles