Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 4. Mai 2021 den Antrag, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (pag. 505). Die Straf- und Zivilklägerin stellte mit Eingabe vom 5. Mai 2021 zusammengefasst die Anträge, es sei das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben und es sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen (pag. 508). Die Verteidigung liess sich mit Eingabe vom 10. Mai 2021 vernehmen, dass der Beschuldigte die Berufung nicht zurückgezogen habe und weitergehend auf eine Stellungnahme verzichtet werde (pag. 511).