2. Es wird gestützt auf das Schreiben gemäss Ziff. 1 hievor sowie Ziff. 4 der Vorladung vom 17. März 2021 [pag. 481 f.] festgehalten, dass der Beschuldigte/Berufungsführer voraussichtlich nicht zur Berufungsverhandlung, in welcher er zur Person und zur Sache zu befragen ist, vorgeladen werden kann. Es stellt sich mithin die Frage, ob ein Rückzug der Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt. 3. Den Parteien wird schriftlich Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage einzureichen.