Die Straf- und Zivilklägerin liess sich mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 dahingehend vernehmen, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und kein Nichteintreten beantrage (pag. 449). Mit Verfügung vom 17. März 2021 setzte die Verfahrensleitung die oberinstanzliche Verhandlung für den 11. November 2021 und 12. November 2021 an (pag. 481 f.). Die entsprechenden Vorladungen wurden am 17. März 2021 an die Parteien versandt, mit Ausnahme des Beschuldigten (vgl. dazu II. 4.2. hienach) (pag. 481 ff.). Dem Beschuldigten konnte die Vorladung bis dato nicht persönlich zugestellt werden.