447): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten, begangen in der Nacht vom 04.08.2018 auf den 05.08.2018 in C.________. 2. A.________ sei schuldig zu erklären: 2.1 der Vergewaltigung, begangen am 04.08.2018 in C.________, z.N. von B.________; 2.2 der Drohung, begangen am 04.08.2018 in der Nähe von C.________ im fahrenden Auto; 2.3 der Beschimpfung, mehrfach begangen am 04.08.2018 in C.________; 2.4 der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit von 02.08.2018 bis am 04.08.2018 in C.________ und in der Umgebung. 3. A.____