2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt E.________ namens des Beschuldigten am 9. Juli 2020 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 392). Dem folgte die erneut frist- und formgerechte Berufungserklärung vom 26. November 2020 (pag. 439 f.). Darin wurde der Schuldspruch gemäss Ziff. I.4.1 des erstinstanzlichen Urteils (Tätlichkeiten, begangen in der Nacht vom 4. August 2018 auf den 5. August 2018 in C.________) von der Berufung ausgenommen. Im Übrigen wurde die Berufung gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil (Ziff. 1 der Berufungserklärung; pag. 439) erklärt.