Weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 388). Die Vorinstanz schied für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten aus (Ziff. III.4. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 388). Letztlich verfügte die Vorinstanz die Einziehung zur Vernichtung eines beschlagnahmten Gegenstands (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 389), gab vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.2. und Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteils;