2 F.________ fest (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; pag. 387 f.). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 14'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August 2018 an die Straf- und Zivilklägerin (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 388). Hinsichtlich der Schadenersatzforderung verwies die Vorinstanz die Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 388). Weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen (Ziff.