Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 20 480 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 16. Juni 2021 Besetzung Oberrichterin Friederich Hörr (Präsidentin i.V.), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiber Stähli Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt E.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Anschlussberufungsführerin und B.________, p.A. Rechtsanwältin F.________ a.v.d. Rechtsanwältin F.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, Drohung, Beschimpfung, etc. Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Ein- zelgericht) vom 6. Juli 2020 (PEN 20 20) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Oberland (Einzelgericht; nachfolgend Vorinstanz) sprach ge- gen A.________ (nachfolgend Beschuldigter) am 6. Juli 2020 das folgende Urteil (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 386; Hervorhebungen im Original): A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, begangen am 04.08.2018 in C.________, zum Nachteil von B.________ 2. der Drohung, begangen am 04.08.2018 in der Nähe von C.________ im fahrenden Auto 3. der Beschimpfung, mehrfach begangen am 04.08.2018 in C.________, 4. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen: 4.1 in der Nacht vom 04.08.2018 auf den 05.08.2018 in C.________, 4.2 in der Zeit von 02.08.2018 bis am 04.08.2018 in C.________ und in der Umgebung und in Anwendung der Artikel: […] verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Die Untersuchungshaft von 19 Tagen wird im Umfang von 19 Tagen auf die Freiheitsstrafe an- gerechnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 2'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 3. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 10 Tage festgesetzt. 4. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 5. Zu einer Landesverweisung von 7 Jahren. 6. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 9'550.00 (Gebühren Staatsanwaltschaft: CHF 5'750.00, Auftritt Staatsanwaltschaft: CHF 1'000.00, Gebühren Gericht: CHF 2'800.00) und Auslagen der Staatsanwaltschaft von CHF 6'277.80, insgesamt bestimmt auf CHF 15'827.80. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 15'027.80. 7. A.________ hat der Straf- und Zivilklägerin B.________ eine Entschädigung von CHF 10'461.90 (inkl. Auslagen und Mwst.) für ihre Aufwendungen im Verfahren zu bezahlen […]. Die Vorinstanz setzte die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten durch Rechtsanwalt E.________ und die Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung der Straf- und Zivilklägerin durch Rechtsanwältin 2 F.________ fest (Ziff. II des erstinstanzlichen Urteils; pag. 387 f.). Im Zivilpunkt verurteilte die Vorinstanz den Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 14'000.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 4. August 2018 an die Straf- und Zivil- klägerin (Ziff. III.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 388). Hinsichtlich der Scha- denersatzforderung verwies die Vorinstanz die Straf- und Zivilklägerin auf den Zi- vilweg (Ziff. III.2. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 388). Weitergehend wurde die Zivilklage abgewiesen (Ziff. III.3. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 388). Die Vorin- stanz schied für die Beurteilung der Zivilklage keine Kosten aus (Ziff. III.4. des erst- instanzlichen Urteils; pag. 388). Letztlich verfügte die Vorinstanz die Einziehung zur Vernichtung eines beschlag- nahmten Gegenstands (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 389), gab vor- zeitig die Zustimmung zur Löschung des vom Beschuldigten erstellten DNA-Profils und der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (Ziff. IV.2. und Ziff. IV.3. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 389) und ordnete betreffend Landes- verweisung die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Ziff. IV.4. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 389). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete Rechtsanwalt E.________ namens des Beschuldigten am 9. Juli 2020 frist- und formgerecht Berufung an (pag. 392). Dem folgte die er- neut frist- und formgerechte Berufungserklärung vom 26. November 2020 (pag. 439 f.). Darin wurde der Schuldspruch gemäss Ziff. I.4.1 des erstinstanzlichen Urteils (Tätlichkeiten, begangen in der Nacht vom 4. August 2018 auf den 5. Au- gust 2018 in C.________) von der Berufung ausgenommen. Im Übrigen wurde die Berufung gegen das gesamte erstinstanzliche Urteil (Ziff. 1 der Berufungser- klärung; pag. 439) erklärt. Die Verteidigung stellte die folgenden Anträge (Ziff. 2 der Berufungserklärung; pag. 439 f.): 1. A.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen: 1.1 der Vergewaltigung 1.2 der Drohung 1.3 der Beschimpfung 1.4 der Tätlichkeit im Sinne von Ziff. I / 4.2 des Urteilsdispositivs alles zum Nachteil von B.________ 2. Von einer Bestrafung für die rechtskräftige Verurteilung wegen Tätlichkeit sei abzusehen. 3. Es sei A.________ eine Entschädigung für die ausgestandene Untersuchungshaft von CHF 5'000.00 auszurichten. 4. Die gesamten auf das Strafverfahren entfallenden Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern zur Bezahlung aufzuerlegen. 5. Die Zivilklage sei abzuweisen, unter Auferlegung der darauf entfallenden Verfahrenskosten an die Privatklägerin. 6. Das von A.________ erstellte DNA-Profil sei zu löschen. 7. Das Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ sei unter Ausschluss der Rückerstat- tungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO festzusetzen. 3 Beweisanträge stellte die Verteidigung keine (Ziff. 3 der Berufungserklärung; pag. 440). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 erklärte die Generalstaatsanwaltschaft frist- und formgerecht Anschlussberufung, die sie wiederum auf die Strafzumessung be- schränkte (pag. 446 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft stellte die folgenden Anträ- ge (pag. 447): 1. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Tätlichkeiten, begangen in der Nacht vom 04.08.2018 auf den 05.08.2018 in C.________. 2. A.________ sei schuldig zu erklären: 2.1 der Vergewaltigung, begangen am 04.08.2018 in C.________, z.N. von B.________; 2.2 der Drohung, begangen am 04.08.2018 in der Nähe von C.________ im fahrenden Auto; 2.3 der Beschimpfung, mehrfach begangen am 04.08.2018 in C.________; 2.4 der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit von 02.08.2018 bis am 04.08.2018 in C.________ und in der Umgebung. 3. A.________ sei zu verurteilen: 3.1 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Untersu- chungshaft von 19 Tagen; 3.2 zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 2'000.00, wobei der Vollzug der Geldstrafe mit einer Probezeit von 2 Jahren aufzuschieben sei; 3.3 zu einer Verbindungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen); 3.4 zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen); 3.5 zu einer Landesverweisung von 7 Jahren (mit Ausschreibung der Einreise- und Aufent- haltsverweigerung im Schengener Informationssystem); 3.6 zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten. 4. Es seien die gesetzlich notwendigen Verfügungen zu treffen. Die Straf- und Zivilklägerin liess sich mit Eingabe vom 10. Dezember 2020 dahin- gehend vernehmen, dass sie keine Anschlussberufung erkläre und kein Nichtein- treten beantrage (pag. 449). Mit Verfügung vom 17. März 2021 setzte die Verfahrensleitung die oberinstanzliche Verhandlung für den 11. November 2021 und 12. November 2021 an (pag. 481 f.). Die entsprechenden Vorladungen wurden am 17. März 2021 an die Parteien ver- sandt, mit Ausnahme des Beschuldigten (vgl. dazu II. 4.2. hienach) (pag. 481 ff.). Dem Beschuldigten konnte die Vorladung bis dato nicht persönlich zugestellt wer- den. 4 3. Anträge betreffend Rückzugsfiktion Die Verfahrensleitung verfügte am 26. April 2021 das Folgende (pag. 500 f.): 1. Vom Eingang des Schreibens von Rechtsanwalt E.________ vom 20. April 2021 am 21. April 2021 wird Kenntnis genommen und gegeben. […] 2. Es wird gestützt auf das Schreiben gemäss Ziff. 1 hievor sowie Ziff. 4 der Vorladung vom 17. März 2021 [pag. 481 f.] festgehalten, dass der Beschuldigte/Berufungsführer voraussichtlich nicht zur Berufungsverhandlung, in welcher er zur Person und zur Sache zu befragen ist, vorge- laden werden kann. Es stellt sich mithin die Frage, ob ein Rückzug der Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO vorliegt. 3. Den Parteien wird schriftlich Gelegenheit gegeben, innert 20 Tagen ab Erhalt der Verfügung ei- ne schriftliche Stellungnahme zu dieser Frage einzureichen. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte mit Eingabe vom 4. Mai 2021 den Antrag, es sei auf die Berufung des Beschuldigten nicht einzutreten (pag. 505). Die Straf- und Zivilklägerin stellte mit Eingabe vom 5. Mai 2021 zusammengefasst die Anträge, es sei das Verfahren infolge Rückzugs der Berufung als erledigt abzuschreiben und es sei die Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils festzustellen (pag. 508). Die Ver- teidigung liess sich mit Eingabe vom 10. Mai 2021 vernehmen, dass der Beschul- digte die Berufung nicht zurückgezogen habe und weitergehend auf eine Stellung- nahme verzichtet werde (pag. 511). Die Verfahrensleitung verfügte am 18. Mai 2021, dass kein zweiter Schriftenwech- sel angeordnet wird, und stellte den Parteien frei, Bemerkungen zu den Stellung- nahmen der anderen Parteien umgehend einzureichen (pag. 513 f.). Zugleich wur- de ein Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO in den nächsten Wochen in Aussicht gestellt (pag. 514). II. Formelles 4. Es stellt sich die Frage, ob die Berufung materiell zu behandeln ist oder ob sie als zurückgezogen gilt. Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn die Partei, die sie erklärt hat, nicht vorgeladen werden kann. Die Vorladung ist eine Zwangsmassnahme und verpflichtet die betroffene Person zu persönlichem Erscheinen (Art. 205 Abs. 1 StPO). Sie ist der betroffenen Person direkt zuzustellen (Art. 87 Abs. 4 StPO). Die Zustellung an ein gewähltes Zustell- domizil in der Schweiz ist ausgeschlossen. Im Ausland wohnhafte Personen müs- sen – vorbehältlich anderslautender völkerrechtlicher Vereinbarungen – auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe vorgeladen werden. Letztlich kann eine Zustel- lung grundsätzlich durch Veröffentlichung im Amtsblatt erfolgen, wenn eine direkte Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (Art. 88 Abs. 1 lit. b StPO). Fraglich ist, ob die Zustellung durch öffentliche Be- kanntmachung die Rückzugsfiktion nach Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ausschliesst. 4.1 Der Beschuldigte ist wohnhaft in D.________, Saudi-Arabien. Die verfahrensge- genständlichen Straftaten beging er als Tourist in der Schweiz. Nach Entlassung 5 aus der 19-tägigen Untersuchungshaft am 23. August 2018 (pag. 055) begab sich der Beschuldigte wieder in seine Heimat nach Saudi-Arabien, wo er sich gegenwär- tig vermutungsweise aufhält. Diese offenbar der Arbeitssituation geschuldeten Rückreise in das Heimatland veranlasste die Verteidigung dazu, bereits am 13. August 2018, also rund zwei Jahre vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, ein Dispensationsgesuch für diese zu stellen (pag. 213). Darin schrieb die Verteidi- gung, der Beschuldigte habe sich zur Sicherstellung seiner Erreichbarkeit bereit er- klärt. Seit seiner Ausreise aus der Schweiz nach der Entlassung aus der Untersu- chungshaft hatten die Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden mit dem Be- schuldigten keinen direkten Kontakt mehr. Von der Teilnahme an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung war der Beschuldigte dispensiert. Der Kontakt fand aus- schliesslich über den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten statt. 4.2 Eine schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens ist mit Blick auf Art. 406 StPO und der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen. Die Anwesenheit des Beschuldigten sowie seine Befragung sind zur Klärung des von ihm bestrittenen Sachverhalts unerlässlich. Deshalb soll der Beschuldigte mit der Vorladung zur persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung verpflichtet werden (Ziff. 3 der Verfügung vom 17. März 2021; pag. 482). Die Vorladung muss ihm folglich persönlich zugestellt werden (Art. 87 Abs. 4 StPO). Gemäss dem Län- derindex des Rechtshilfeführers der Schweizerischen Eidgenossenschaft (www.rhf.admin.ch) verlangt Saudi-Arabien bei Rechtshilfegesuchen betreffend natürlicher Personen die Nummer der Identitätskarte, des Niederlassungsauswei- ses oder des Passes des Zustelladressaten. In Ziff. 4 der Verfügung vom 17. März 2021 wurde Rechtsanwalt E.________ daher durch die Verfahrensleitung aufge- fordert, innert 20 Tagen die zur rechtshilfeweisen Vorladung benötigten Angaben (Nummer eines aktuellen Passes, der Identitätskarte, oder des Niederlassungs- ausweises des Beschuldigten) einzureichen (pag. 482). Rechtsanwalt E.________ teilte mit Schreiben vom 7. April 2021 mit, dass er die benötigten Angaben nicht habe beschaffen können (pag. 493). Er verfüge lediglich über eine E-Mail-Adresse des Beschuldigten und seine Anfrage über diesen Kanal sei unbeantwortet geblie- ben (pag. 498). Die zur rechtshilfeweisen Vorladung benötigten Angaben sind folg- lich nicht bekannt und konnten durch den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten nicht beschafft werden. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung kann dem Be- schuldigten daher nicht direkt zugestellt werden. 5. Fraglich ist, ob die Vorladung in Anwendung von Art. 88 StPO öffentlich bekanntz- umachen ist oder ob infolge Unmöglichkeit der direkten Zustellung die Berufung im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen gilt. Zur Auslegung des Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO vor dem Hintergrund des Art. 88 StPO hat das Oberge- richt des Kantons Bern eine gefestigte Praxis (vgl. Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 17 192 vom 5. Februar 2018 E. 5.2 ff.; SK 19 228 vom 15. Mai 2020 E. 6.2 ff.; SK 17 138-141 vom 23. Februar 2018 E. 6.2 ff.). 5.1 Davon ausgehend, dass jede Norm in der StPO eine eigenständige Bedeutung hat – andernfalls sie der Gesetzgeber nicht erlassen hätte (siehe zur wenig hilfreichen historischen Auslegung die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 [BBl 2006 1085 ff., 1317]) –, kann Art. 407 Abs. 1 lit. c 6 StPO einzig den Zweck verfolgen, Beschuldigte in Anwendung einer gesetzlichen Fiktion nicht zur Berufung zuzulassen, wenn sie erkennbar kein Interesse an einer Partizipation am Berufungsverfahren haben. Es braucht keiner weiteren Aus- führungen, dass ein solches Interesse für ein von privater Seite angestossenes staatliches Handeln vorausgesetzt wird. Manifestiert wird das Desinteresse an ei- ner Berufung gemäss dem Wortlaut von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO dadurch, dass ein Berufungsführer nicht vorgeladen werden kann. Anders ausgedrückt reicht es nicht aus, seinem amtlichen Verteidiger nach Kenntnisnahme des erstinstanzlichen Urteils mitzuteilen, dass man mit dem Entscheid nicht einverstanden sei und gegen diesen vorgehen wolle. Vielmehr muss der berufungsführerische Wille, dass ein Gerichtsurteil von der nächsthöheren Instanz überprüft wird, während des Rechts- mittelverfahrens fortlaufend gegeben sein. Durch den Umstand, dass keine Vorla- dung erfolgen kann, wird fingiert, dass kein Interesse vorhanden ist und dass die Berufung als zurückgezogen gilt. 5.2 Diese Strenge rechtfertigt sich, weil diejenige Partei, welche mit dem angefochte- nen Urteil nicht einverstanden ist und ein Rechtsmittel ergreift, ihren Standpunkt im Rechtsmittelverfahren darzulegen hat und vom Gericht dazu befragt werden kön- nen soll. Zunächst ein Rechtsmittel einzulegen, jedoch sodann nicht an den da- durch ausgelösten Verfahrensschritten teilzunehmen, stellt ein widersprüchliches Verhalten dar, das keinen umfassenden Rechtsschutz verdient; eine solche Verhal- tensweise wird weder durch Art. 32 Abs. 3 BV noch Art. 6 EMRK geschützt (vgl. Ur- teil des Obergerichts Obwalden vom 9. Januar 2015, AS 14/002 und AS 14/006, in: CAN 2015 Nr. 44 S. 124 Ziff. 1.4 f.). 5.3 Der Teilsatz «nicht vorgeladen werden kann» ist verschiedenartig auslegbar. In systematischer Auslegung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO ist festzustellen, dass diese Norm eine Spezialbestimmung für das Berufungsverfahren darstellt. Wäre sie anders – eng begrenzt – zu verstehen, hätte sie in keiner Art eine eigenständige Bedeutung, da eine Vorladung grundsätzlich immer publiziert werden kann (vgl. Ur- teil des Obergerichts Aargau vom 20. August 2015 [SST.2015.147, in: CAN 2016 Nr. 46, S. 128 f., Ziff. 1.3]; siehe auch Arrêts du Tribunal cantonal jurassien, Décision de la Cour pénale du 10 août 2017: Attendu qu'une notification par voie édictale au sens de l'article 88 CPP ne se justifie pas dans le cas d'espèce, l'article 407 al. 1 let. c CPP étant une disposition spéciale; admettre l'application de l'article 88 CPP aurait en outre pour effet de vider de sa substance l'article 407 al. 1 let. c CPP; en effet, cela reviendrait à considérer, par ce biais, que toute partie peut toujours valablement être citée à comparaître et la disposition précitée ne trouverait jamais application; la jurisprudence citée par le prévenu (TF 6B_876/2013 du 6 mars 2014 consid. 2.4.2) traite de l'application de l'article 407 al. 1 let. a CPP qui vise une autre hypothèse et n'est pas applicable au cas d'espèce (cf. dans ce sens jugement du 20 août 2015 du Tribunal cantonal d'Argovie in CAN 2016 n°46 p. 127ss; jugement du Tribunal cantonal d'Obwald du 9 janvier 2015 et le commentaire de Stefan Keller in CAN 2015 n° 44 p. 123ss); pour le surplus, la présente décision ne saurait être considérée comme une sanction disproportionnée privant le prévenu de voir sa cause réexaminée par une deuxième instance; en effet, le prévenu s'est totalement désintéressé de la présente procédure et n'a, à aucun moment, manifesté son intention de contester le jugement qui serait rendu à son encontre; il lui était, cas échéant, loisible d'élire domicile en Suisse et de se faire représenter par son mandataire à l'audience d'appel sans être obligé d'y comparaître personnellement (art. 407 al. 1 let. a CPC e contrario); SCHMID/JOSTISCH, Handbuch des 7 schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1572; EUGSTER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 und Fn. 14 zu Art. 407 StPO; ferner HUG/SCHEIDEGGER, Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 407 StPO, wobei sie mit Blick auf Satz 2 gegenüber Satz 1 eher unscharf formulieren). Mit dieser Lesart von Art. 407 StPO wird auch nicht etwa Art. 88 Abs. 1 StPO seines Sinnes entleert: Alle anderen Verfahrensarten sind von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO nicht betroffen, womit Art. 88 Abs. 1 StPO für diese weiterhin Anwendung findet. 6. An dieser Praxis ist festzuhalten. Dadurch, dass der Beschuldigte zur Übermittlung der zur rechtshilfeweisen Vorladung benötigten Informationen nicht gewillt ist oder zu deren Anforderung nicht kontaktiert werden kann, äussert er konkludent sein Desinteresse am Berufungsverfahren. Der Beschuldigte hat sich während der Un- tersuchungshaft gegenüber seinem amtlichen Verteidiger bereit erklärt, seine Er- reichbarkeit für das weitere Verfahren sicherzustellen (pag. 213). Ob der Beschul- digte in Kenntnis der Verfügung vom 17. März 2021 nicht auf die Anfrage seines amtlichen Verteidigers reagierte oder die Sicherstellung seiner Erreichbarkeit ver- nachlässigt, ist nicht relevant. Sein anfänglich kundgetaner Wille, das erstinstanzli- che Urteil durch das Berufungsgericht überprüfen zu lassen, muss so oder anders als erloschen betrachtet werden. Ihm und seinem amtlichen Verteidiger war es über einen Zeitraum von rund drei Monaten freigestellt, die zur rechtshilfeweisen Vorladung benötigten Informationen einzureichen. Dem ist der Beschuldigte nicht nachgekommen. Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur «Zustellung» der Vor- ladung durch öffentliche Bekanntmachung vermag daran nichts zu ändern. Ent- scheidend ist, dass aus dem Verhalten des Beschuldigten geschlossen werden muss, dass die Abhaltung eines Berufungsverfahrens nicht (mehr) seinem Willen entspricht. Die Überprüfung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses erfordert im vorliegenden Fall ohnehin zwingend die Anwesenheit des Beschuldigten an der Be- rufungsverhandlung. Diese könnte mit einer öffentlichen Bekanntmachung der Vor- ladung nicht hinreichend sichergestellt werden. III. Fazit 7. Die zur rechtshilfeweisen Vorladung des Beschuldigten benötigten Informationen hat dieser trotz der Anfrage seines amtlichen Verteidigers während rund dreier Mo- nate nicht eingereicht. Dem Beschuldigten kann die Vorladung nicht direkt zuge- stellt werden. Dadurch hat er konkludent sein Desinteresse an der Durchführung eines Berufungsverfahrens kundgetan. Die Berufung gilt im Sinne von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO als zurückgezogen. Damit fällt auch die Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO) und das Verfahren ist als erledigt abzuschreiben. 8 IV. Kosten 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schuldigten auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9. Dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten und der unentgeltlichen Rechtsver- tretung der Straf- und Zivilklägerin sind für ihre Aufwendungen im Berufungsverfah- ren Entschädigungen auszurichten. Diese werden nach Eingang der Honorarnoten festgesetzt. Rechtsanwalt E.________ und Rechtsanwältin F.________ werden aufgefordert, eine Honorarnote einzureichen. 9 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Berufung und Dahinfallen der Anschlussbe- rufung als erledigt abgeschrieben. Das Urteil des Regionalgerichts Oberland (Einzelgericht) vom 6. Juli 2020 (PEN 20 20) erwächst in Rechtskraft. 2. Die auf den 11./12. November 2021 angesetzte oberinstanzliche Hauptverhandlung findet nicht statt. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schuldigten auferlegt. 4. Rechtsanwalt E.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen seine Honorarnote für das Berufungsverfahren einzureichen. 5. Rechtsanwältin F.________ wird aufgefordert, innert 10 Tagen ihre Kostennote für das Berufungsverfahren einzureichen. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwältin F.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Amt für Bevölkerungsdienste, Migrationsdienst (MIDI) Bern, 16. Juni 2021 Im Namen der 2. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Friederich Hörr Der Gerichtsschreiber: Stähli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10