A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 6'526.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'241.65, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). IV. Weiter wird verfügt: 1. Das beschlagnahmte Mobiltelefon Wiko, violett-blau, ohne Hülle (aus Effekten B1) wird zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB). 2. Der beschlagnahmte Geldbetrag von CHF 18'782.60 wird eingezogen (Art. 70 StGB).