58 und in Anwendung der Artikel 40, 43, 44, 47, 51 StGB 19 Abs. 2 Bst. a und b i.V.m. 19 Abs. 1 Bst. b, c und g BetmG 426 Abs. 1, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Untersuchungshaft von 70 Tagen (09. August 2019 – 17. Oktober 2019) wird vollumfänglich auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet.