pag. 823). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschuldigte zum damaligen Zeitpunkt als AK.________ (Funktion) ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4'600.00 erzielte und nahe am Existenzminimum lebte (pag. 490 f.), es sich bei der Angabe des Beschuldigten zur Herkunft dieses Bargeldes, er habe zwecks Aufbesserung seines Einkommens Schwarzarbeit auf verschiedenen Baustellen verrichtet (pag. 492, Z. 80 ff.; pag. 505, Z. 95 f.; pag. 518, Z. 139 ff.; pag. 544, Z. 197 ff.), gemäss Beweisergebnis um eine Schutzbehauptung handelt und nicht zuletzt auch aufgrund der auf den Geldnoten festgestellten Heroin- und/oder Kokainspuren (pag.