26. Einziehung des beschlagnahmten Geldbetrags Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung (pag. 1270) erneut die Aufhebung der Beschlagnahme des Geldbetrages von CHF 18'782.60 und die Herausgabe an den Beschuldigten. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind (Art. 70 Abs. 1 StGB). In erster Linie soll mit dieser Einziehung dem Grundsatz, wonach sich Verbrechen nicht lohnen soll, Nachachtung verschafft werden.