499, Z. 440 f.; pag. 620 f.). Es diente damit der Begehung von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und könnte, würde es denn nicht vernichtet werden, hierzu wiederverwendet werden. Aus Sicht der Kammer liegt eine weiterbestehende Gefährdung vor, weshalb das Bedürfnis an der Vernichtung des Mobiltelefons dem Wunsch des Beschuldigten, dieses wieder zurück zu erhalten, klarerweise überwiegt. Auch ist das Mobiltelefon nicht von erwähnenswertem hohen Wert, weshalb sich auch vor diesem Hintergrund eine Vernichtung aufdrängt.