25. Einziehung zur Vernichtung In Bezug auf die Vernichtung des Mobiltelefons Wiko hat die Verteidigung des Beschuldigten im Rahmen der Berufungserklärung die Aushändigung an den Beschuldigten beantragt (vgl. Ziff. I.4. hiervor). Die in Art. 69 StGB geregelte Sicherungseinziehung befasst sich mit der Einziehung von Gegenständen, welche einen Konnex zu einer Straftat aufweisen und angesichts ihrer aktuellen oder potentiellen Gefährdung für öffentliche Rechtsgüter (Sicherheit, Sittlichkeit, Ordnung) ihrem Inhaber entzogen werden sollen.