24. Rechtskräftige Verfügung Die vorinstanzliche Verfügung über die zur Vernichtung einzuziehenden Gegenstände ist hinsichtlich der Ziffern V.2.1. und V.2.3. bis V.2.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs (pag. 1079 f.) in Rechtskraft erwachsen.