53 bestimmt und ist zu bestätigen (Art. 135 StPO; Art. 42 KAG). Es wird festgestellt, dass die amtliche Entschädigung bereits ausgerichtet wurde. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 23'724.90 zurückzuzahlen und Rechtsanwältin E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5'654.25, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 23.3 Oberinstanzliches Verfahren