BSG 168.711]). 23.2 Erstinstanzliches Verfahren Rechtsanwältin E.________ machte erstinstanzlich eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 23'724.90 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, was einem Zeitaufwand von 105 Stunden entspricht (pag. 1062 ff.). Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster Instanz wurde von der Vorinstanz gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 26. August 2020 (pag. 1060 ff.)