52 kosten betreffend den Beschuldigten belaufen sich auf total CHF 18'019.60 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) und sind infolge seiner Verurteilung dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 22.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 5'000.00 bestimmt (Art. 424 StPO i.V.m. Art. 24 Bst. b Verfahrenskostendekret [VKD; BSG 161.12]).