Für die restlichen 23 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I.5. hiervor) auf 2 Jahre festgesetzt (Art. 44 Abs. 1 StGB). Die ausgestandene Untersuchungshaft von 70 Tagen wird vollumfänglich auf den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet (Art. 51 StGB). V. Kosten und Entschädigung