In Bezug auf den unbedingten Teil der Strafe gilt zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Strafrahmens zwar eher leicht wiegt (vgl. Ziff. 18.3 hiervor), jedoch nicht derart, als es das gesetzliche Minimum von 6 Monaten zu rechtfertigen vermöge. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Erwägungen gelangt die Kammer – in Abweichung zu den vorinstanzlichen Erwägungen – zum Schluss, dass in Anbetracht der Legalprognose eine unbedingte Freiheitsstrafe von 9 Monaten objektiv geboten erscheint. Für die restlichen 23 Monate Freiheitsstrafe wird der bedingte Strafvollzug gewährt.