Er ist im Strafregister nicht verzeichnet und pflegt die Beziehung zu seinen beiden Söhnen sowie zu seiner Lebenspartnerin. Gerade in beruflicher Hinsicht hat der Beschuldigte die ihm offenstehenden Möglichkeiten und Ressourcen genutzt, um nunmehr finanziell auf eigenen Füssen zu stehen. Im Vergleich zum erstinstanzlichen Urteil ist beim Beschuldigten daher eine deutlich positive Wandlung der Lebensumstände eingetreten. In Bezug auf den unbedingten Teil der Strafe gilt zu berücksichtigen, dass das Verschulden des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Strafrahmens zwar eher leicht wiegt (vgl. Ziff.