2019, N. 17 zu Art. 43 StGB). Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen (BGE 134 IV 1, 15 E. 5.6). Der Beschuldigte lebt – wie bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Beurteilung – in geordneten persönlichen Verhältnissen. Er hat im Strafverfahren zwar stets bestritten, in einen Drogenhandel verwickelt gewesen zu sein, weshalb ihm keine tiefgreifende Einsicht oder Reue attestiert werden kann.