51 genaue Höhe der Strafe festzusetzen, die zu vollziehen ist (BGE 134 IV 1, 15 E. 5.6). Bei seiner Entscheidung muss das Gericht sowohl Elemente der Prognose als auch des Verschuldens berücksichtigen. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut des Gesetzes, hängt aber mit Sinn und Logik des Institutes zusammen (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 17 zu Art. 43 StGB).