21. Vollzug der Freiheitstrafe Betreffend die allgemeinen Ausführungen zum Vollzug einer ausgefällten Strafe kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 1163 f.; S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ferner gilt festzuhalten, dass bereits aufgrund des geltenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I.5. hiervor) die Verweigerung des teilbedingten Vollzugs nicht zur Diskussion steht.