Nach Ansicht der Kammer kann diese Trennung für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3 mit weiteren Hinweisen). Es ist folglich – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen, sondern diese als neutral zu beurteilen.