Die Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern und seiner an Krebs erkrankten Partnerin ist ferner eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe. Nach Ansicht der Kammer kann diese Trennung für sich allein nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte auf ein Mass herabgesetzt wird, das eben diese Folgen ausschliesst (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.5.3 mit weiteren Hinweisen).