je mit Hinweisen). Der Beschuldigte gab an der oberinstanzlichen Einvernahme an, die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung angesprochene Wucherung im Hals sei nicht mehr so schlimm. Auch die psychiatrische Behandlung sei seit Frühling 2021 abgeschlossen (pag. 1243, Z. 19 ff.). Der allgemeine Gesundheitszustand des Beschuldigten kann demnach als gut bezeichnet werden. Die Trennung des Beschuldigten von seinen Kindern und seiner an Krebs erkrankten Partnerin ist ferner eine zwangsläufige, unmittelbare gesetzmässige Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe.