50 Beschuldigten lässt sich eine innere Umkehr zu einem deliktsfreien Leben erkennen, was sich leicht strafmindernd auswirkt und vorliegend mit einer Reduktion von 2 Monaten zu berücksichtigen ist. Zum Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren sieht sich die Kammer, wie die Vorinstanz, nicht veranlasst, dem Beschuldigten unter dem Titel der Geständnisbereitschaft eine Strafminderung zu gewähren. Auch im oberinstanzlichen Verfahren bestritt der Beschuldigte, im Drogenhandel tätig gewesen zu sein.