S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Verteidigung ist dahingehend zuzustimmen, als sich seit dem erstinstanzlichen Urteil diesbezüglich eine Veränderung ergeben hat (vgl. die Ausführungen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich des oberinstanzlichen Parteivortrags [pag. 1258]). Der Beschuldigte bezieht nun nicht mehr Sozialhilfe, sondern ist seit dem 15. Juni 2021 Vollzeit als AG.________ (Funktion) bei der AH.________ AG angestellt (pag. 1268; pag. 1248, Z. 34 ff.). Er gab anlässlich der oberinstanzlichen Einvernahme an, die Vorgesetzten seien froh, hätten sie ihn (pag. 1244, Z. 30 ff.).