1245, Z.1 ff.). Seine Partnerin, die ebenfalls der Berufungsverhandlung beiwohnte, leide an Krebs (pag. 1245, Z. 21). Sie würden sich regelmässig sehen, jedoch nicht mehr zusammenwohnen (pag. 1249, Z. 38; pag. 1249, Z. 42). Unter dem Titel persönliche Verhältnisse führte die Vorinstanz aus, der Beschuldigte lebe von Sozialhilfe und sei seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft aufgrund einer Depression zu 100% arbeitsunfähig. Dies wirke sich neutral aus (pag. 1162; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).