19. Täterkomponenten Für das Vorleben des Beschuldigten kann vorab auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz und die von ihr zitierten Aktenstellen verwiesen werden (pag. 1162; S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das Vorleben des Beschuldigten ist demnach als weitgehend unauffällig zu bezeichnen. Er ist insbesondere nicht vorbestraft (pag. 1237), was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte pflegt zu seinen beiden Kindern (15 und 13 Jahre alt) nach wie vor guten Kontakt, sie seien an drei Wochenenden im Monat bei ihm (pag. 1245, Z.1 ff.).