49 sah, Geld zu verdienen (pag. 1161; S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er hätte sich ohne weiteres von den Drogengeschäften distanzieren können, da ihm zur Verbesserung seiner finanziellen Situation durchaus auch andere Handlungsmöglichkeiten offen gestanden hätten. Da direkter Vorsatz und egoistische Beweggründe als deliktstypisch zu bezeichnen sind, wirkt sich das subjektive Tatverschulden – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – neutral aus. 18.3 Fazit zu den Tatkomponenten