Dies führt zu einer Straferhöhung von 2 Monaten. Zusammengefasst erweist sich das objektive Tatverschulden des Beschuldigten – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von einem Jahr bis 20 Jahren – als eher leicht. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von 34 Monaten als angemessen. 18.2 Subjektive Tatkomponenten Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz und aus eigennützigen, finanziellen Motiven, war er doch selber nicht süchtig. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte den Handel mit Betäubungsmitteln für sich als Möglichkeit