_» jeweils codiert, womit die Überprüfung der Gesprächsinhalte erschwert wurde. Auch wenn der Beschuldigte in der Organisation der Bande – wie auch die Vorinstanz zutreffend erwog – nicht zuoberst in der Hierarchie stand und eher als Hilfskraft fungierte, war er für das Funktionieren der Geschäfte unverzichtbar und leistete einen massgeblichen Beitrag. Dies führt zu einer Straferhöhung von 2 Monaten.