Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte auch die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3). Der Beschuldigte nahm hierbei die Rolle des Kuriers ein, transportierte die Betäubungsmittel teilweise über weite Strecken und genoss sowohl aufgrund der beträchtlichen Drogenmenge als auch der hohen entgegengenommenen Geldbeträge ein gewisses Vertrauen.