___ zu verschaffen, erscheint eine nur geringe Strafminderung von 1 Monat gerechtfertigt. Betreffend die Art und Weise des Vorgehens bzw. Verwerflichkeit des Handelns wirkt sich straferhöhend aus, dass der Beschuldigte auch die Qualifikation der Bandenmässigkeit erfüllt (vgl. zur Zulässigkeit der Berücksichtigung der mehrfachen Qualifikation das Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2015 vom 12. Januar 2016 E. 2.4.3).