Die Drogenmenge, die vorliegend aufgrund der Beschlagnahmung vom 09. August 2019 (noch) nicht in Verkehr gebracht wurde, ist mit 52.8 Gramm (netto) verglichen zur Gesamtmenge zwar nicht marginal, aber in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte einzig durch die polizeiliche Anhaltung davon abgehalten wurde, das Drogenpaket an C.________ zu verschaffen, erscheint eine nur geringe Strafminderung von 1 Monat gerechtfertigt.