48 a.a.O., N. 44 zu Art. 47 StGB). Da der Grossteil der beförderten Menge in Verkehr gebracht wurde, wirkt sich das davon ausgehende, erhebliche Schädigungs- und Gefährdungspotential straferhöhend aus. Mit Blick auf die vorerwähnte Tabelle Hansjakob legt die Kammer hierfür eine Einstiegsstrafe von 33 Monaten fest. Beim Anstalten treffen zur Veräusserung von 52.8 Gramm reinem Heroin handelt es sich gemäss Art. 19 Abs. 3 Bst. a BetmG um einen fakultativen Strafmilderungsgrund.