378 Gramm reines Kokain, zuzüglich 52.8 Gramm reinem Heroin, beförderte und grossmehrheitlich weiter an Abnehmer verschaffte. Diese Menge übersteigt den vom Bundesgericht festgelegten Schwellenwert für einen schweren Fall um mehr als das Zwanzigfache (vgl. FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, in: OFK BetmG, 3. Aufl. 2016, N. 181 zu Art. 19 BetmG). Für eine Menge von 185 Gramm reinem Heroin resp. 277.5 Gramm reinem Kokain ergibt sich gemäss Tabelle Hansjakob ein Einstiegsstrafmass von 30 Monaten Freiheitsstrafe.