Hingegen darf innerhalb des qualifizierten Strafrahmens berücksichtigt werden, in welchem Ausmass die Grenze zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung überschritten worden ist. Unter dem Titel des Ausmasses des verschuldeten Erfolgs bzw. der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts hält die Kammer zunächst fest, dass der Beschuldigte in der Zeit von Ende Juli bis Anfang August 2019 unter 21 Malen insgesamt 252 Gramm reines Heroin resp. 378 Gramm reines Kokain, zuzüglich 52.8 Gramm reinem Heroin, beförderte und grossmehrheitlich weiter an Abnehmer verschaffte.